|
(2) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, haben die Arbeitgeber folgende Faktoren zu berücksichtigen: - Die Software muß der auszuführenden Tätigkeit angepaßt sein.
- Die Software muß benutzerfreundlich sein und ggf. dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer angepaßt werden können.
- Die Systeme müssen den Arbeitnehmern Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten.
- Die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den Benutzern angepaßt ist.
- Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.
|