| E-Commerce Gesetz - Informationen über kommerzielle Kommunikation (§ 6 ECG) |
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Dies betrifft den Themenbereich Werbung: § 6. (1) Ein Diensteanbieter hat dafür zu sorgen, dass eine kommerzielle Kommunikation, die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, klar und eindeutig
(2) Sonstige Informationspflichten für kommerzielle Kommunikation sowie Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit von Angeboten zur Absatzförderung und von Preisausschreiben und Gewinnspielen bleiben unberührt
Zusammengefasst bedeutet dies:
Die Informationspflicht liegt beim Dienste - Anbieter (derjenige der die Werbung schaltet und damit Einnahmen erzielt).
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